Bereiche der Wirtschaft
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Was dürfen Arbeitgeber, wenn es darum geht, Ermittlungen gegen ihre Angestellten, bzw. Mitarbeiter zu führen, auch unter Zuhilfenahme von Detektiven ?

Durch die bekannten, aktuellen Fälle (Datenschutzaffären) bei der Deutschen Bahn und der Telekom, sind viele Arbeitgeber verunsichert, in welchen Fällen sie ihre Mitarbeiter, z.B. durch Detektive überprüfen lassen dürfen.
1-Ohne Verdachtsmomente „einfach ins Blaue hinein“ Ermittlungen gegen Angestellte, bzw. Mitarbeiter zu führen ist nicht erlaubt. Voraussetzung ist immer ein Anfangsverdacht gegen „die bestimmte Person“, oder gegen den „bestimmten Personenkreis“ !
2-Liegen solche Verdachtsmomente vor (z.B. im Zusammenhang von widrigen Verhaltensweisen im Rahmen der Krankschreibung eines Mitarbeiters, Verdacht der Betriebsspionage, oder ein sonstiges Verhalten des Mitarbeiters, was für den Arbeitgeber schädigende Folgen haben könnte), so dürfen Arbeitgeber, zum Zwecke der Informationsgewinnung und der Sachverhaltsaufklärung, alle erforderlichen Daten des Mitarbeiters an die Detekteien weitergeben, um so die Verdachtsmomente zu bestätigen, oder die Verdächtigungen auszuräumen.
3-Sollte z.B Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall vor Gericht nachgewiesen werden, so sind die Abmahnung, eine fristlose Kündigung, uU eine Strafanzeige wegen Betrugs möglich Weiterhin kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in diesen Fällen verweigern und die Detektivkosten gem. §91 ZPO. als Schadensersatz vom Angestellten/Mitarbeiter zurückfordern.
4-Telefonate und Gespräche am Arbeitsplatz dürfen niemals abgehört werden, da diese, neben den Bestimmungen der Datenschutzgesetze, auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn beide Parteien zuvor ihre Zustimmung zum Mithören der Gespräche erteilt haben.
5-Videoüberwachungs-Maßnahmen sind immer dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber ein besonderes „schutzwürdiges Interesse“ glaubhaft darlegen kann. Dies muß jedoch konkrete Nennungen voraussetzen (Zustimmung des Betriebsrats erforderlich).
6-Eine reine sicherheitstechnische Installation von Videokameras, zum Schutz der Firma, z.B. am Eingangsbereich, wird dadurch nicht berührt.
7-Die Recherche von Arbeitgebern in/an IT-Gerätschaften (z.B. Computern/Internet etc.) ist dann erlaubt, wenn dies, z.B. in Arbeitsverträgen vereinbart wurde (z.B. „die private Nutzung des Internets ist den Mitarbeitern untersagt“).
8-Das Überprüfen von Bewerbern, z.B. für das Unternehmen des Arbeitgebers ist erlaubt und wird auch schon seit langer Zeit praktiziert. Gerade bei Bewerbungen für sensible Bereiche des Unternehmens empfiehlt es sich, Detektive mit Recherchen zu beauftragen, welche vorab eingehende Prüfungen vornehmen, damit der Auftraggeber Gewissheit darüber hat, mit welchen Personen er sich zukünftig „einlässt“ !
Hinweis: Die oben gemachten Angaben stellen keine Rechtsberatung i.S. des Rechtsberatungsgesetzes dar. Detekteien dürfen nach diesem Gesetz keine Rechtsberatungen erteilen. Alle Angaben ohne Gewähr !